Allgemeine Geschäftsbedingungen

 
Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Vertragsbeziehungen zwischen uns, dem Kachelofen- und Kaminstudio Zeitzmann, Sven-Lothar Zeitzmann, Vogelberg 32, Celle (im folgenden „Auftragnehmer“) und Ihnen als Kunden (im folgenden „Auftraggeber“).
Sie werden Bestandteil der zwischen Ihnen und uns zustande kommenden Verträge.
Sie gelten für den Fall, dass zwischen den Vertragsparteien nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Individuelle vertragliche Reglungen zwischen Ihnen und uns gehen diesen Bestimmungen stets vor.
 
1. Allgemeine Bestimmungen
a. Abweichende (Allgemeine-) Geschäftsbedingungen von Ihnen erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
b. Diese AGB sind gültig zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung. Eine Änderung oder Ergänzung behalten wir uns ausdrücklich vor.
c. Alle wesentlichen Vertragsabreden zwischen uns sollen schriftlich, in elektronischer Form (§ 126a BGB) oder in Textform (§126b BGB) erfolgen.
 
2. Angebote, Unterlagen und Genehmigungen
a. Angebote, Kalkulationen, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Kostenanschläge oder andere von uns erstellte Unterlagen dürfen ohne unsere ausdrückliche Zustimmung weder vervielfältigt, geändert noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind einschl. Kopien bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich an uns zurückzugeben.
b. Soweit wir im Rahmen der Planungen Zeichnungen, Pläne, Muster etc erstellen, können diese zu Illustrationszwecken Zubehör und/oder aufpreispflichtige Mehrleistungen enthalten, die nicht Auftragsbestandteil werden. Ausschließlich verbindlich für die vertragliche Leistungspflicht ist der sich aus dem schriftlichen Auftrag ergebende Leistungsinhalt. Soweit ausdrücklich im Auftrag hierauf Bezug genommen wird gilt ergänzend eine rein technische Zeichnung.
c. Sie als Auftraggeber sind für die Beschaffung behördlicher und sonstiger Genehmigungen alleinig verantwortlich. Diese müssen uns rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden. Soweit erforderlich, stellen wir Ihnen die zur Erteilung der Genehmigungen notwendigen Unterlagen zur Verfügung.
 
3. Bauseitige Voraussetzungen & Mehrleistungen
a. Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass die Baustelle für uns gut zugänglich ist und die Arbeiten im Rahmen der Möglichkeiten ohne Behinderung durchgeführt werden können. Hierzu gehört insbesondere auch die Möglichkeit der direkten Anlieferbarkeit per LKW und das zur Verfügung stellen von Platz für die Lagerung von Materialien. Die Baustelle muss stets frostfrei gehalten werden.
b. Soweit nicht ausdrücklich Bestandteil des zwischen uns bestehenden Vertrages, muss die Baustelle so hergerichtet sein, dass wir unsere Leistungen auf einem festen Untergrund, zum Beispiel Verbundestrich oder Beton - in fertiger Höhe – erbringen können. Die erforderlichen statischen Berechnungen und Maßnahmen, insbesondere hinsichtlich der Tragfähigkeit von Decken sowie für Mauerdurchbrüche, liegen in Ihrem Verantwortungsbereich und sind von Ihnen vor Montagebeginn zu treffen.
c. Soweit es durch die Nichteinhaltung der zuvor genannten Voraussetzungen zu Mehraufwand (zeitliche Verzögerung, Zusatzarbeiten) bei uns kommt, haben Sie diese entsprechend zu tragen.
d. Soweit erforderlich, werden Strom-, Gas-, und/oder Wasseranschluss bauseitig von Ihnen unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Die Verbrauchskosten sind von Ihnen zu tragen. Dieses fand bei der Kalkulation des Angebots Berücksichtigung.
e. Trotz sorgfältiger Planung kann es bei der Durchführung der Arbeiten bei Ihnen vor Ort zu unvorhergesehen Mehrarbeiten und Materialaufwand kommen. Dieses kann beispielsweise durch geänderte Rahmenbedingungen auf der Baustelle (z. B. anders durchgeführte Vorarbeiten) oder durch kurzfristig durch Sie gewünschte Auftragsänderungen kommen. Für diesen Fall haben Sie zu Baubeginn eine entscheidungsbefugte Person zu bestimmen, die bis zu einer Höhe von 20% des ursprünglichen Auftragswertes Arbeiten beauftragen kann. Diese Beauftragung kann mündlich geschehen, ohne dass es hierzu eines vorherigen Angebotes durch uns bedarf. Diese Arbeiten werden von uns mit der Schlussrechnung entsprechend abgerechnet.
f. Auf und an Schornsteinen dürfen keine Stromleitungen oder andere Kabel verlegt werden. Ist dies doch der Fall und es wird ein Kabel oder eine Leitung bei der Bohrung beschädigt übernehmen wir hierfür keine Haftung und die Instandsetzung ist durch den Kunden zu regeln. Bei einer Bohrung in eine Wand (für Lüftungsgitter, neuen Schornstein oder ähnliches) ist vorher durch den Auftraggeber zu klären dass an dieser Stelle keine Kabel oder Rohre verlaufen. Wird hier trotzdem etwas beschädigt regelt auch hier der Auftraggeber die Instandsetzung.
g. Sollte im Raumverbund eine Dunstabzugshaube mit Abluft vorhanden sein, muss ein Fensterkippschalter eingebaut werden. Dies kann bauseits erfolgen oder auf Wunsch auch gegen Vergütung von uns übernommen werden.
h. Im Falle einer kontrollierten Be- und Entlüftungsanlage muss eine Sicherheitseinrichtung eingebaut werden. Sollte diese nicht in der Lüftungsanlage integriert sein, muss diese in die Feuerstelle integriert werden.
 
4. Zahlungsbedingungen und Verzug
a. Es gelten die im jeweiligen Auftrag vereinbarten Zahlungsbedingungen und Zeitpunkte.
b. Entsprechend von uns erstellte Rechnungen sind sofort fällig und zahlbar. Sie sind ohne jeden Abzug (Skonto, Rabatt) und spätestens binnen 8 Tagen nach Rechnungserhalt an uns zu leisten. Nach Ablauf der 8 -Tages-Frist befinden Sie sich in Verzug, sofern sie die Nichtzahlung zu vertreten haben.
c. Eine Aufrechnung durch Sie kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen erfolgen.
d. Wir behalten uns das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen
 
5. Abnahme aus dem Vertrag vor. Unsere vertragliche Leistung ist nach Fertigstellung abzunehmen, auch wenn die endgültige Feinregulierung der Anlage noch nicht erfolgt ist. Dies gilt insbesondere bei vorzeitiger Inbetriebnahme. Im Übrigen gilt § 640 BGB.
 
6. Sachmängel – Verjährung
a. Soweit der Hersteller in seinen Produktunterlagen oder in seiner Werbung Aussagen zu einer besonderen Leistung, Beschaffenheit oder Haltbarkeit seines Produktes macht (z.B. 10jährige Haltbarkeitsgarantie), werden diese Herstelleraussagen nicht zu einer vereinbarten Beschaffenheit des zwischen Ihnen und uns bestehenden Werkvertrages.
b. Soweit der Hersteller eines Produktes neben den gesetzlichen Gewährleistungsansprüchen zusätzliche Rechte einräumt (beispielsweise verlängerte Gewährleistungsfristen, Garantien etc.) sind diese Im Schadenfall unmittelbar zwischen Ihnen und dem jeweiligen Hersteller abzuwickeln.
c. Ihre Mängelansprüche verjähren gemäß § 634a Abs.1 Nr.2 BGB in fünf Jahren ab Abnahme bei Abschluss eines Werkvertrages zur Herstellung eines Bauwerks, - im Falle der Neuerrichtung - oder in Fällen der Reparatur-, Erneuerungs- und Umbauarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn sie nach Art und Umfang für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind und die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden werden.
d. Ihre Mängelansprüche verjähren gemäß § 634a Abs.1 Nr.1 i.V.m. § 309 Nr.8b)ff) BGB in einem Jahr ab Abnahme bei Abschluss eines Werkvertrages für Reparatur-, Ausbesserungs-, Instandhaltungs-, Instandsetzungs-, Erneuerungs- oder Umbauarbeiten, die nach Art und Umfang keine wesentliche Bedeutung für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes haben. Die einjährige Frist für Mängelansprüche gilt nicht, soweit das Gesetz z.B. die längere regelmäßige Verjährungsfrist (§§ 634aAbs.3 BGB) bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder die zweijährige Verjährungsfrist des § 634a Abs. 1 Nr.1 BGB vorsieht, wie z. B. bei werkvertraglicher Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen sowie bei Haftung für sonstige Schäden durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungs-gehilfen.
e. Von der Mängelbeseitigungspflicht sind Schadensfälle ausgeschlossen, die nach Abnahme durch falsche Bedienung oder gewaltsame Einwirkung von Ihnen oder Dritter sowie durch normale/n Abnutzung/Verschleiß (z. B. von Dichtungen) entstanden sind.
f. Wenn Sie von uns eine Mangelbeseitigung fordern und wir dieser Aufforderung nachkommen uns Sie i. den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt schuldhaft nicht ermöglichen oder ii. es stellt sich heraus, dass ein Mangel an der werkvertraglichen Leistung objektiv nicht vorliegt, haben Sie unsere hierdurch entstehenden Aufwendungen des zu ersetzen. Mangels Vereinbarung einer Vergütung gelten die ortsüblichen Sätze.
g. Viele von uns verwendete Produkte (beispielsweise Natursteine, Kacheln) unterliegen aufgrund Ihrer Produkteigenschaft besonderen Einflüssen, wie produktionsbedingten Farbunterschieden in der Glasur, geringfügigen Maßabweichungen. Ebenso sind Haarrisse, leichte Wolken und Glasurwülste Merkmale von Ofenkacheln. Gleiches gilt für Strukturputze, bei denen eine Rissbildung nicht vermeidbar ist. Entsprechend werden hierauf beruhende Ansprüche ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden, die auf einer falschen Auswahl der Produkte oder aber einer nicht fachgerechten Verarbeitung ausgewählter Produkte durch uns beruhen.
h. Für nicht durch uns beschaffte Materialien aber durch Ihre Beauftragung eingebaute Materialen übernehmen wir keinerlei Gewährleistung und/oder Haftung.
 
7. Schadenersatzansprüche und Haftungsauschluss
a. Schadensersatzansprüche sind grundsätzlich ausgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Der vorstehende Haftungsausschluss gilt auch zugunsten unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen, sofern Ansprüche von Ihnen unmittelbar gegen diese geltend gemacht werden.
b. Von dem unter a) bestimmten Haftungsausschluss ausgenommen sind Schadensersatzansprüche aufgrund einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie Schadensersatzansprüche aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Vertragsziels absolut notwendig sind.
c. Von dem Haftungsausschluss ebenfalls ausgenommen ist die Haftung für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns, unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Bei einer fahrlässigen Verletzung wird die Haftung auf vertragstypische und regelmäßig vorhersehbare Schäden begrenzt.
 
8. Datenschutz
a. Wir nutzen und speichern Ihre personenbezogenen Daten zum Zwecke der Vertragsabwicklung.
b. Soweit dies zur Durchführung des Vertrages erforderlich ist, werden die Daten auch an dritte Unternehmen, die von uns in zulässiger Weise mit der Durchführung des Vertrages oder von Teilen davon betraut sind, übermittelt.
c. Darüber hinaus möchten wir die Daten zu Ihrer nachhaltigen Kundenbetreuung, der Markt- und Meinungsforschung sowie für eigene Werbeaktionen nutzen. Einer entsprechenden Nutzung können Sie selbstverständlich jederzeit ohne Angabe von Gründen schriftlich widersprechen.
 
9. Renovierungen
Bei allen zukünftigen Renovierungs- und Sanierungsarbeiten müssen die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden.
Beispiele: Dunstabzugshaube, Kontrollierte Wohnraumlüftung, nachträgliche Wärmedämmung etc.
 
10. Verbraucherstreitbeteiligungsgesetz
Hinweis gem. § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG): Wir, die Fa. Kachelofen- und Kaminstudio Zeitzmann, werden nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle i.S.d. VSBG teilnehmen.
 
 
 
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